Satzung des

1. Odenwälder Drachen- und Gleitschirmflieger Club e.V. Fürth – Erlenbach

§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2. Vereinszweck
§3. Vereinstätigkeit
§4. Mitgliedschaft
§5. Erwerb der Mitgliedschaft
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
§7. Beiträge
§8. Organe des Vereins
§9. Vorstand
§10. Mitgliederversammlung
§11. Auflösung des Vereins

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„Erster Odenwälder Drachen- u. Gleitschirmflieger-Club e. V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 64658 Fürth-Erlenbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. (1)  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Drachen- u. Gleitschirmflugsports.
  2. (2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Landessportbund Hessen e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Ausübung, Pflege und Förderung des Hängegleiter- u. Gleitschirmsports, Weiterbildung der Mitglieder im Hängegleiter- u. Gleitschirmsport zur Erlangung nationaler und internationaler Lizenzen.

§4 Mitgliedschaft

(1)  Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind
– aktive Jugendliche von 16-18 Jahren
– aktive Erwachsene

(3) Außerordentliche Mitglieder sind
– Fördernde Mitglieder
– Ehrenmitglieder

(4) Das Stimmrecht haben alle Mitglieder.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.Über den Ausschluss entscheidet
auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zur Wahrung der Kontinuität ist der 1. Vorsitzende und der Schriftführer ein Jahr versetzt zum
2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung sind gleichzeitig die Tagesordnung und die Anträge mitzuteilen. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss nicht unterschrieben sein, sofern es erkennbar ist, dass das nach Satzung zuständige Einberufungsorgan handelt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin anzukündigen. Mit der Ankündigung beginnt die Frist für die Abgabe von Anträgen bis vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Anträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Christoffel Blindenmission Deutschland e.V.

Fürth-Erlenbach, 14.03.1999 (Stand: 19.02.2016).